Update 2026: Das ändert sich für Stiftungen und NPOs

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Update 2026: Das ändert sich für Stiftungen und NPOs

Welche rechtlichen Änderungen bringt das Jahr 2026 für Stiftungen und gemeinnützige Organisationen? Diese Frage stand im Mittelpunkt unseres Schulterblicks am 21. Januar 2026. Zahlreiche Teilnehmende nutzten die Gelegenheit, sich frühzeitig über Neuerungen im Gemeinnützigkeits-, Steuer- und Zivilrecht zu informieren und deren praktische Auswirkungen einzuordnen.

Impulsgeberin im Schulterblick war Dr. Jasmin Gharsi-Krag, Rechtsanwältin in den Bereichen „Recht“ sowie „Consulting“ im Deutschen Stiftungszentrum. Sie leitet die Rechtsabteilung im DSZ und das DSZ-Regionalbüro Hamburg und ist für den Stifterverband Mitglied im Beirat vom Stiftungsbüro Hamburg. Frau Gharsi-Krag gab einen kompakten und zugleich differenzierten Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Änderungen– von Entlastungen im Ehrenamt über neue Spielräume in der Mittelverwendung bis hin zu steuerlichen Anpassungen.

Die wichtigsten Veränderungen haben wir hier zusammengefasst:

Mehr Spielraum für Ehrenamt und Engagement

Eine zentrale Neuerung betrifft die Anhebung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen. Ehrenamtlich Tätige können künftig bis zu 960 Euro jährlich steuerfrei erhalten, Übungsleiterinnen und Übungsleiter bis zu 3.300 Euro. Parallel dazu wurde auch die Haftungsfreigrenze im Ehrenamt angepasst: Die gesetzliche Haftungsprivilegierung greift nun bis zur Grenze des Übungsleiterfreibetrages von 3.300 Euro p.a. Ehrenamtliche Vorstände und Organmitglieder haften damit weiterhin nicht für einfache Fahrlässigkeit – ein wichtiges Signal zur Stärkung freiwilligen Engagements.

Gemeinnützigkeitsrecht: neue Zwecke, mehr Flexibilität

Im Gemeinnützigkeitsrecht sorgt insbesondere die Aufnahme von E-Sport als gemeinnützigem Zweck für Aufmerksamkeit. Gemeinnützig anerkannt werden können jedoch nur klar definierte Wettkampfformate unter Einhaltung von Jugendschutz- und Suchtpräventionskonzepten. Reines Gaming oder gewalthaltige Spiele sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Eine weitere wichtige Entlastung: Die Freigrenze bei der zeitnahen Mittelverwendung wurde von 45.000 auf 100.000 Euro angehoben. Damit erhalten viele kleinere und mittlere Stiftungen mehr Flexibilität bei der Verwendung von Spenden, Erträgen oder Erbschaften – ohne den Grundsatz der Mittelverwendung für gemeinnützige Zwecke als solches aufzuheben.

Erleichterungen bei wirtschaftlichen Tätigkeiten und Steuern

Auch wirtschaftliche Aktivitäten gemeinnütziger Organisationen wurden neu geregelt. Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steigt auf 50.000 Euro (inkl. Umsatzsteuer). Zusätzlich entfällt bei Einnahmen unterhalb dieser Grenze die Pflicht zur Sphärenaufteilung zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb . Aber Achtung: umsatzsteuerliche Vorgaben sind weiterhin zu beachten.

Zudem gilt die dauerhafte Absenkung der Umsatzsteuer auf Speisen auf 7 % auch für gastronomische Angebote gemeinnütziger Einrichtungen, etwa in Museen, Krankenhäusern oder bei Veranstaltungen.

Neu ist außerdem, dass Photovoltaik- und andere Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ausdrücklich als steuerlich unschädliche Betätigungen aufgenommen wurden, sofern sie nicht den Hauptzweck der steuerbegünstigten Körperschaft darstellen.

Ukraine-Hilfe: Sonderregelungen bis Ende 2026 verlängert

Abschließend erinnerte Gharsi-Krag an die verlängerten Sonderregelungen zur Ukraine-Hilfe, die nun bis Ende 2026 gelten. Dazu zählen unter anderem erleichterte Spendennachweise, steuerliche Erleichterungen bei Sachspenden sowie die Möglichkeit, auch außerhalb der eigenen Satzungszwecke Hilfe zu leisten – unter Beachtung des Stiftungsrechts und des Stifterwillens. Grundlage ist ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, das weiterhin Anwendung findet.

Fazit

Das Schulterblick Update 2026 hat deutlich gemacht: Viele der neuen Regelungen bringen konkrete Erleichterungen und mehr Handlungsspielraum für Stiftungen und gemeinnützige Organisationen. Gleichzeitig bleibt es wichtig, steuerliche und stiftungsrechtliche Vorgaben sorgfältig im Blick zu behalten und individuell auf die eigene Organisation anzuwenden. Der allgemeine Überblick soll Orientierung geben, er kann keine individuelle Rechtshilfe leisten.

Im Stiftungsbüro Hamburg behalten wir die Entwicklungen auch im weiteren Jahresverlauf im Auge und werden bei Bedarf Stiftungen mit Informations- und Austauschformaten unterstützen.

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