Update 2025: Diese rechtlichen Änderungen sind 2025 für gemeinnützige Stiftungen und Organisationen relevant

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Update 2025: Diese rechtlichen Änderungen sind 2025 für gemeinnützige Stiftungen und Organisationen relevant

Das Jahr 2025 bringt bedeutende rechtliche Neuerungen mit sich, die speziell für gemeinnützige Stiftungen und Non-Profit-Organisationen (NPOs) von Interesse sind. Im Schulterblick des Stiftungsbüros am 21. Januar haben Dr. Jasmin Gharsi-Krag und Lisa Böttcher vom Deutschen Stiftungszentrum über die wichtigsten Änderungen informiert. Als Nachklapp bieten wir hier einen Überblick:

1. Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV):

Beschlussfassungen können für Vereine und Stiftungen seit dem 1.1.2025  auch in Textform erfolgen. Dies umfasst E-Mails und Messenger-Dienste, sofern die Zustimmungserklärung dauerhaft gespeichert werden kann (§ 84b Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 3 BGB-neu). Achtung: evtl. Vorrang vor dem Gesetz haben individuelle Satzungsregelungen.

Erweiterte Regelungen für Katastrophenhilfe ermöglichen unbürokratische Unterstützung Einzelner bei Notlagen, die durch besondere Umstände, wie z.B. Naturkatastrophen, entstehen. Dies gilt auch für Überbrückungszeiträume, die in Notlagen durch Verzögerungen z.B. von Versicherungsleistungen entstehen (§ 53 Nr. 3 AO-neu). Die steuerlichen Erleichterungen für Ukrainehilfen werden fortgesetzt.

2. Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024):

Wohngemeinnützigkeit: Die vergünstigte Vermietung (unter der marktüblichen Miete, Miete deckt lediglich tatsächliche Aufwendungen und erzielt keinen Gewinn für den Vermieter) an hilfsbedürftige Personen gilt nun als gemeinnütziger Zweck. Nachweise der Hilfsbedürftigkeit sind nur zu Beginn des Mietverhältnisses erforderlich (§ 52 Abs. 2 Nr. 27 AO-neu).

Rücklagenbildung: Erleichterungen bei der Bildung von Projektrücklagen ermöglichen flexiblere Planung für langfristige Investitionen. Die Rücklage muss erforderlich sein und eine konkrete Planung aufzeigen. Neu: Klarstellung, dass es bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Rücklage auf den Zeitpunkt der Planung ankommt (ax-ante-Perspektive; § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO-neu).

Anpassungen der Umsatzsteuerregelungen für Kleinunternehmer erhöhen die Umsatzgrenzen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb gemeinnütziger Organisationen auf 100.000 Euro im laufenden und 25.000 Euro im Vorjahr mit der Folge umsatzsteuerfreier Leistungen (§ 19 UStG-neu). Diese Schwellenwerte sind künftig als Netto- und nicht wie bislang als Bruttowerte zu verstehen.

Bildungsleistungen von gemeinnützigen Organisationen  werden umfassender von der Umsatzsteuer befreit, davon profitieren nun auch Körperschaften des öffentlichen Rechts und Privatlehrer:innen. Insgesamt wird der Umfang der begünstigten Leistungen erweitert. Das Bescheinigungsverfahren bleibt (§ 4 Nr. 21 UStG-neu).

3. Einführung der E-Rechnung:

Seit dem 1. Januar 2025 müssen E-Rechnungen empfangen werden können. Dafür genügt grundsätzlich die Angabe eines E-Mail-Postfachs. Ein kostenfreies Softwaretool zum Lesbarmachen von E-Rechnungen gibt es ab sofort im Elster-Portal. Die vollständige Umstellung erfolgt bis 2028.

4. Zuwendungsempfängerregister:

Gemeinnützige Körperschaften aus dem EU- und EWR-Ausland können sich seit dem 1. Januar 2025 elektronisch im Zuwendungsempfängerregister eintragen lassen. Dies ist Voraussetzung für das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen).

5. Ausblick auf 2026:

Ab 1.1.2026 tritt das Stiftungsregistergesetz in Kraft und führt damit ein bundesweites, zentrales Stiftungsregister ein. Hier müssen sich alle bestehenden und neu gegründeten rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts eintragen. Vorhandene Landesregister wie die Hamburger Stiftungsdatenbank werden nicht automatisch in das Register überführt.

6. Diese Änderungen treten doch nicht in Kraft:

Neben den beschlossenen Änderungen gibt es einige Änderungen, die wider Erwarten von der derzeitigen Ampel-Regierung nicht mehr umgesetzt werden. Dies betrifft zum einen die Zulässigkeit gelegentlicher tagespolitischer Stellungnahmen außerhalb der Satzungszwecke für gemeinnützige Organisationen (§ 58 Nr. 11 AO-neu) sowie die Streichung des Gebotes der zeitnahen Mittelverwendung (nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) einschließlich der Regelungen zur Rücklagen- und Vermögensbildung (§ 62 AO). Es bleibt abzuwarten, ob diese geplanten Änderungen nach den Bundestagswahlen im Februar 2025 und unter einer neuen Regierung umgesetzt werden.

Dese Änderungen bieten sowohl Chancen als auch Herausforderungen. Gemeinnützige Organisationen sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen auseinandersetzen, um optimal vorbereitet zu sein.

Bei Rückfragen und für weitere Informationen steht das Team des Deutschen Stiftungszentrums gern zur Verfügung.

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