Das Bundesfinanzministerium hat die steuerlichen Erleichterungen in der Ukrainehilfe bis Ende 2023 verlängert. Damit bleibt ein sicherer und einfacher Handlungsrahmen für Stiftungen und gemeinnützige Akteur:innen bestehen, um schnell und effizient Hilfe für Betroffene des Krieges leisten zu können. Ursprünglich sollten die Erleichterungen, die in einem BMF-Schreiben am 17. März 2022 bekannt gegeben wurden, Ende 2022 auslaufen. Nun wurden sie in Anbetracht des fortschreitenden Krieges in Osteuropa bis zum 31.12.2023 verlängert (siehe das BMF Schreiben vom 17. November 2022).
Die vom BMF umgesetzten Verwaltungsanweisungen umfassen unter anderem eine Nachweiserleichterung für Spenden, die Möglichkeit, Spenden auch außerhalb des Satzungszwecks zu sammeln, die Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassung von Sachmitteln, Räumen und Personal sowie die Einrichtung von vorübergehenden Zweckbetrieben zur Unterbringung von Geflüchteten. Sie bieten damit gute Anreize, um die Spenden- und Hilfsbereitschaft im gemeinnützigen Sektor, aber auch bei Privatpersonen und Unternehmen zu erhöhen. Dennoch sollten Stiftungen die steuerrechtlich eindeutigen Regelungen genau abwägen, um stiftungsrechtliche Probleme zu vermeiden.
Welche steuerlichen Erleichterungen im Detail möglich sind und was Stiftungen beachten müssen, erläutert der Bundesverband Deutscher Stiftungen online.